Am 30. Juni 2026 hat die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung offiziell verabschiedetC(2026) 4428 endgültig, hinzufügendChlorpyrifos (CAS-Nr.: 2921-88-2)ZuTeil A von Anhang Ider EU-Verordnung über persistente organische Schadstoffe ((EU) 2019/1021, genannt).POP-Verordnung).
Die Verordnung legt eine klare Grenze fest0,01 mg/kg (0,000001 Gew.-%)für Chlorpyrifos alsUnbeabsichtigte Spurenverunreinigung (UTC)in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. Nur Produkte, die diesen Schwellenwert erreichen oder unterschreiten, kommen für die Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b in Frage.
Diese Verordnung tritt am in Kraft20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU)und ist für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar bindend.

(Quelle: Europäische Kommission)




